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§ 11 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

Anrechnung

§ 11.

(1) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und c der Anlage 1.

(2) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 BZGÜ-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und b der Anlage 1.

(3)  Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:

1.a bis d, 2.a und 3.a bis f derAnlage 1.

(4)  Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Güterbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr. Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Personenbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr.

(5) Die gemäß § 11 Abs. 4a Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß § 7 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239838

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