vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2008

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 8

(1) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.

(2) Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend dem Muster derAnlage 2 auszustellen.