Artikel 2
Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
- die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,
- die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie
- die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.
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