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Artikel 1 Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 1

Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit während der Fahrt in den Reisezügen durchgeführt, und zwar auf der Strecke

  1. a) zwischen den Bahnhöfen Linz–Hauptbahnhof und Ceské Budejovice,
  2. b) zwischen den Bahnhöfen Wien–Südbahnhof und Brno–hlavní nádraží.

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