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Artikel 2 Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 2

Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten

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