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Artikel 3 Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 3

(1) Für die Zwecke der Beförderung zum Bahnhof Wien-Südbahnhof können die tschechischen Bediensteten die Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenau und Wien–Nord, die Eisenbahnverbindungen zwischen Wien–Nord und Wien–Südbahnhof sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den Bahnhöfen Wien– Nord und Wien–Südbahnhof benutzen.

(2) Festgenommene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Eisenbahn nicht zweckmäßig ist, von den Bediensteten des Nachbarstaates auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Straßengrenzübergang verbracht werden.

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