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Artikel 3 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

ARTIKEL 3

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tage des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Wird dieses Protokoll jedoch nach Inkrafttreten des Abkommens von den Vertragsparteien genehmigt, so tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren zu dessen Genehmigung notifizieren.

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