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Artikel 2 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

ARTIKEL 2

Artikel 2

Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in tschechischer, estnischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.

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