ARTIKEL 2
Artikel 2
Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in tschechischer, estnischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.
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