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Artikel 4 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

ARTIKEL 4

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in Peking an diesem fünften September zweitausendfünf in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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