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Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.2009

§ 0

Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2

Kurztitel

Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 83/2011

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.10.2009

Unterzeichnungsdatum

31.03.2009

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens *1) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

StF: BGBl. III Nr. 83/2011

Sprachen

Bulgarisch, Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 38/2008

Sonstige Textteile

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 3 mit 27. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 144 vom 9. Juni 2009  S. 21, veröffentlicht.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die bulgarische, chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend die "Mitgliedstaaten", vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend die "Gemeinschaft", vertreten durch den

Rat der Europäischen Union,

einerseits und

 

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,

andererseits,

 

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 39/2008.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20007320

Dokumentnummer

NOR40129180

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