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§ 7 TT-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2012

Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen

§ 7.

(1) Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn

  1. 1. zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird,
  2. 2. nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen, und
  3. 3. der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.

In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

(2) Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.

(3) Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40145574

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