2. ABSCHNITT
Tiertransportinspektoren Erforderliche Kenntnisse
§ 8.
(1) Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
- 1. müssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert haben, und
- 2. dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.
(2) Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
- 1. der Name des Organs,
- 2. die Bezeichnung „Tiertransportinspektor“,
- 3. das Datum der Ausstellung und
- 4. der Stempel der ausstellenden Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005740
Dokumentnummer
NOR40097210
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