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§ 4 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

2. Abschnitt

Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne Kontrollorgane

§ 4.

(1) Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

  1. 1. Tierärzte mit Physikatsprüfung und
  2. 2. Personen, die eine durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Ausbildung absolviert haben.

    Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.

(3) Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch

  1. 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. 3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
  4. 4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und
  5. 5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
  6. 6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
  7. 7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.

    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des § 21 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handelt

  1. 1. im Umfang des Abs. 3 Z 1, 2 und 7 mitzuwirken und
  2. 2. Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.

    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.

(5) Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Kontrollplan, Ruheort

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089253

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