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Artikel 32 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 32

Kapitel VI – Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft

Artikel 32 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und interne Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:

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