Artikel 32
Kapitel VI – Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
Artikel 32 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und interne Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:
- Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels;
- Schutz und Unterstützung von Opfern;
- Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)