Artikel 33
Artikel 33 – Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährdeten oder vermissten Personen
(1) Hat eine Vertragspartei anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer in Artikel 28 Abs. 1 genannten Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar gefährdet ist, so übermittelt sie diese Informationen in einem solchen Fall unverzüglich an die andere Vertragspartei, damit diese geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können erwägen, ihre Zusammenarbeit bei der Suche nach vermissten Personen, insbesondere Kindern, zu verstärken, wenn sie aufgrund der verfügbaren Informationen Grund zu der Annahme haben, dass diese Opfer des Menschenhandels sind. Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck zwei- oder mehrseitige Verträge untereinander schließen.
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