Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20005423
Dokumentnummer
NOR40090611
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
