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Artikel 9 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

2) Die Energiegemeinschaft genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihre Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090612

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