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Artikel 7 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 7

Schutz des Sitzbereichs

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090610

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