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Anlage 1 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Anlage 1

— zu Artikel 3

Durchführungsbestimmungen

Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens vor Beginn der Dreharbeiten und unter Einhaltung der Einreichtermine der jeweiligen Behörden, den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.

Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:

  1. 1. der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;
  2. 2. ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss gibt;
  3. 3. die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten, Rollen sowie der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
  4. 4. ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
  5. 5. die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
  6. 6. eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Films und ein detaillierter Finanzierungsplan;
  7. 7. eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden Gemeinschaftsproduzenten;
  8. 8. ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films. Die Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Schlagworte

Stabsliste

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090602

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