vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens für Film-Gemeinschaftsproduktionen gelten entsprechend auch für Gemeinschaftsproduktionen im Fernseh-, Video- und Multimediabereich.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 23. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.

Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 2006, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Schlagworte

Fernsehbereich, Videobereich

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090601

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte