Artikel 3
Gewährung der Gemeinschaftsproduktionen
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation verfügen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20005422
Dokumentnummer
NOR40090592
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
