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Artikel 2 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 2

Geltung als nationale Filme

(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wurden, werden als inländische Filme angesehen.

(2) Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Staat gelten oder noch erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090591

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