Artikel 2
Geltung als nationale Filme
(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wurden, werden als inländische Filme angesehen.
(2) Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Staat gelten oder noch erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20005422
Dokumentnummer
NOR40090591
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
