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Artikel 1 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 1

Zuständige Behörden

(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und im Großherzogtum Luxemburg der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).

(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20005422

Dokumentnummer

NOR40090590

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