Artikel 1
Zuständige Behörden
(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und im Großherzogtum Luxemburg der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).
(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20005422
Dokumentnummer
NOR40090590
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