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§ 22 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Widmung von Strafgeldern

§ 22.

(1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.

(2) Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 4 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(3) In dem Falle, dass die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089271

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