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§ 21 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

5. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 21.

(1) Wer

  1. 1. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder
  2. 2. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder
  3. 3. entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder
  4. 4. entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder
  5. 5. entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder
  6. 6. entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder
  7. 7. entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder
  8. 8. entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,
  9. 9. als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder
  10. 10. als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder
  11. 11. entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  12. 12. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder
  13. 13. entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder
  14. 14. entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  15. 15. entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder
  16. 16. entgegen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
  17. 17. entgegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Art. 18 der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung vorliegt oder
  18. 18. als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder
  19. 19. als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder
  20. 20. entgegen den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oder
  21. 21. als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oder
  22. 22. entgegen § 5 Abs. 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder
  23. 23. als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oder
  24. 24. entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder
  25. 25. bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 basierenden Verordnung handelt oder
  26. 26. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder
  27. 27. als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt oder
  28. 28. als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden § 16 zuwiderhandelt,
  29. 29. als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß § 20 oder § 20a besteht,

(2) Wer

  1. 1. Tiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt oder
  2. 2. Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 aufweisen, gemeinsam befördert oder
  3. 3. gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
  4. 4. entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,

(3) Strafbar nach Abs. 1 und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß §§ 4 oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 500 Euro sofort eingehoben werden können.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Verladevorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40245959

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