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Artikel 8 Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Artikel 8

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien durch Mitteilung auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung bleibt das Abkommen noch neunzig (90) Tage ab dem Einlangen der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

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