Artikel 9
Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkommens jederzeit ganz oder teilweise aussetzen. Der Beginn und das Ende der Aussetzung ist auf diplomatischem Weg mitzuteilen und wird dreißig (30) Tage nach der Mitteilung wirksam, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
Geschehen zu Wien, am 6. März 2007 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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