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Artikel 7 Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Artikel 7

Artikel 7

Dieses Abkommen kann vorläufig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien einander auf diplomatischen Weg mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Anwendung erfüllt sind.

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