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§ 25 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Umgang mit Herden bei positivem Befund

§ 25.

(1) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Nach der Meldung gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
  2. 2. Bei einer amtlichen Probenahme nach Z 1 sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
  3. 3. Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.
  4. 4. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.
  5. 5. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Z 2 durchgeführt werden.

(2) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.

(3) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154033

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