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§ 26 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Weitere Ermittlungen

§ 26.

Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

  1. 1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,
  2. 2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,
  3. 3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und
  4. 4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154034

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