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§ 23 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Verständigung vom Untersuchungsergebnis

§ 23.

(1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087333

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