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§ 24 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund

§ 24.

(1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind

  1. 1. bis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 gesondert zu verwahren, oder
  2. 2. einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, oder
  3. 3. gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154032

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