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§ 9 Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2007

Beschlüsse, Beratung und Abstimmung der Schlichtungskommission

§ 9

(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Schlichtungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen namentlich und in alphabetischer Reihenfolge, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung des Bescheides gesondert abzustimmen. Ein darauf abzielendes Verlangen muss jedoch sofort nach der Abstimmung über den Spruch gestellt werden.

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