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§ 10 Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2007

Aufgaben der oder des Vorsitzenden

§ 10

Der oder dem Vorsitzenden obliegt:

  1. 1. die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
  2. 2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen und Verhandlungen;
  3. 3. die Fertigung der von der Schlichtungskommission gefassten Beschlüsse für die Schlichtungskommission sowie der Sitzungsprotokolle bzw. der Abstimmungsvermerke;
  4. 4. die Vertretung der Schlichtungskommission nach außen, sofern nicht im Einzelfall anderes bestimmt wird;
  5. 5. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

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