Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 10
Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
- 1. die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
- 2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen und Verhandlungen;
- 3. die Fertigung der von der Schlichtungskommission gefassten Beschlüsse für die Schlichtungskommission sowie der Sitzungsprotokolle bzw. der Abstimmungsvermerke;
- 4. die Vertretung der Schlichtungskommission nach außen, sofern nicht im Einzelfall anderes bestimmt wird;
- 5. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.
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