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§ 8 Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2007

Protokolle

§ 8

(1) Über die Sitzungen und Beratungen wird von der Geschäftsstelle unter Anleitung der oder des Vorsitzenden ein Resumeeprotokoll geführt. Für mündliche Verhandlungen gelten die §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004.

(2) Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.

(3) Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugesandt. Diese können binnen 14 Tagen Einwendungen erheben.

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