KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Gegenstand
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Anwendung des gegenständlichen Abkommens, den Bau jener Bauwerke im gemeinsamen Teil zu fördern, die für die Realisierung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse notwendig sind. Dieser Tunnel soll dem gemischten Güter-/Personenverkehr dienen und bis spätestens 2015 in Betrieb genommen werden.
Schlagworte
Güterverkehr
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085285
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