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Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Kurztitel
Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Unterzeichnungsdatum
30.04.2004
Index
99/05 Eisenbahnen
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUR VERWIRKLICHUNG EINES EISENBAHNBASISTUNNELS AUF DER BRENNERACHSE
StF: BGBl. III Nr. 177/2006 (NR: GP XXII RV 537 AB 579 S. 71 . BR: AB 7112 S. 712 .)
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Abkommens wurden am 18. August 2004 bzw. 15. Mai 2006 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik, nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet
- – UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung des österreichischen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des italienischen Ministers für Infrastruktur und Verkehr vom 1. April 2003;
- – UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des in Rom am 10. September 2003 unterzeichneten Memorandums, als Ergänzung zur Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem italienischen Minister für Infrastruktur und Verkehr zur Realisierung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse;
- – UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der vom Rat der Europäischen Union (Verkehr, Telekommunikation und Energie) in der Sitzung vom 5. Dezember 2003 getroffenen politischen Vereinbarung bezüglich des Entscheidungsvorschlages des Europäischen Parlaments und des Rates zu den Leitlinien des Transeuropäischen Verkehrsnetzes;
- – MIT DEM WUNSCH, den Ausbau des Schienenverkehrs auf der Brennerachse, der auch den Bau des Brennerbasistunnels als unverzichtbares Kernelement einer Verkehrspolitik vorsieht, die Umwelt und Bevölkerung in diesem Gebiet in den Vordergrund stellt, voranzutreiben;
- – IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Verwirklichung eines Basistunnels und der entsprechenden Zulaufstrecken die Transportverbindungen zwischen den Vertragsparteien wesentlich verbessern und den Nord-Südverbindungen in Europa einen neuen Impuls geben wird;
- – MIT DEM WUNSCH, einen Beitrag zur Ausweitung der zwischenstaatlichen Beziehungen und Handelsbeziehungen zwischen den europäischen Staaten, insbesondere zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zu leisten;
- – MIT DEM WUNSCH, die Entscheidungen des Europäischen Rates in Korfu, Essen und Dublin, aber auch das im Schlussdokument der hochrangigen Gruppe für TEN-V unter den Vorrangigen Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) in der Liste 1 als Projekt Nr. 5 „Schienenstrecke für Güter-/Personenverkehr Berlin–Verona–Neapel/Mailand–Bologna“ gereihte Projekt umzusetzen;
haben Folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Güterverkehr
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR30005619
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