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Artikel 2 – Definitionen Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 2 – Definitionen

  1. a) Als „Projekt“ gelten Planung und Bau der in Art. 1 umschriebenen Bauwerke.
  2. b) Als „gemeinsamer Teil“ gelten alle Bauwerke, Anlagen und Ausrüstungen, die auf der Trasse des Brenner Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste gebaut wurden und zu bauen sind, einschließlich der Verbindungen zu den Bahnhöfen und der bestehenden Umfahrung Innsbruck.
  1. 1) aus einem zweiröhrigen Eisenbahnbasistunnel von ca. 56 km Länge, der in den Alpen auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien vorangetrieben wird, einschließlich unterirdischer Haltestellen für Notfälle und Wartungsarbeiten und der jeweiligen Zwischenangriffe;
  2. 2) in Italien aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke;
  3. 3) in Österreich aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke einschließlich der Umfahrung Innsbruck;
  4. 4) aus allen dazugehörigen Bauwerken, die für den Bau und Betrieb notwendig sind.
  1. c) CIG“ ist die österreichisch-italienische Zwischenstaatliche Kommission, deren Aufgaben im nachfolgenden Art. 5 festgelegt sind.
  2. d) Projektwerber“ ist die BBT SE

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20005150

Dokumentnummer

NOR40085286

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