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ARTIKEL 10 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 10

(Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme)

  1. a) Um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender INTELSAT-Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach diesem Betriebsübereinkommen auszugleichen, kann die INTELSAT mit Genehmigung des Gouverneursrats Maßnahmen für Kontenüberziehungen treffen.
  2. b) Unter außergewöhnlichen Umständen und zur Finanzierung einer von der INTELSAT nach Artikel III lit. a, b oder c des Übereinkommens oder nach diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten Tätigkeit oder zur Erfüllung einer nach jenen Bestimmungen eingegangenen Verpflichtung kann die INTELSAT auf Beschluß des Gouverneursrats Kredite aufnehmen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten für die Zwecke des Artikels 5 dieses Betriebsübereinkommens als vertragliche Kapitalverpflichtungen. Der Gouverneursrat berichtet nach Artikel X lit. a Ziffer xiv des Übereinkommens der Versammlung der Unterzeichner umfassend über die Gründe für seinen Beschluß, Kredit aufzunehmen, sowie über die Bedingungen der Kreditaufnahme.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084545

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