ARTIKEL 5
(Kapitalhöchstgrenze)
- a) Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT besteht eine Höchstgrenze. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens nach dessen Artikel 3 und 4 und die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens nach dessen Artikel 4 geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund des Sonder-Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT.
- b) Die unter lit. a genannte Höchstgrenze liegt bei 500 Millionen US-Dollar oder bei dem nach lit. c oder d genehmigten Betrag.
- c) Der Gouverneursrat kann der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, die nach lit. – b gültige Höchstgrenze heraufzusetzen. Diese Empfehlung wird von der Versammlung der Unterzeichner geprüft, und die heraufgesetzte Höchstgrenze wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner gültig.
- d) Der Gouverneursrat kann jedoch die Höchstgrenze bis auf 10 v. H. über die Grenze von 500 Millionen US-Dollar oder über die gegebenenfalls von der Versammlung der Unterzeichner nach lit. c genehmigte höhere Grenze heraufsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20005101
Dokumentnummer
NOR40084540
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