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ARTIKEL 4 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 4

(Finanzielle Beiträge)

  1. a) Jeder Unterzeichner leistet Beiträge zu dem vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Kapitalbedarf im Verhältnis seines nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten Investitionsanteils und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals nach Artikel 8 dieses Betriebsübereinkommens.
  2. b) Der Kapitalbedarf umfaßt alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und für sonstige INTELSAT-Vermögenswerte sowie die Beiträge, welche die Unterzeichner nach Artikel 8 lit. f und Artikel 18 lit. b an die INTELSAT zu zahlen haben. Der Gouverneursrat bestimmt den finanziellen Bedarf der INTELSAT, der durch die Kapitalbeiträge der Unterzeichner zu decken ist.
  3. c) Jeder Unterzeichner als Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments sowie alle anderen Benutzer zahlen angemessene Benützungsgebühren, die nach Artikel 8 festgesetzt werden.
  4. d) der Gouverneursrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Betriebsübereinkommen zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Gouverneursrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084539

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