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ARTIKEL 3 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 3

(Übertragung von Rechten und Pflichten)

  1. a) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und vorbehaltlich des Artikels 19 dieses Betriebsübereinkommens
  2. i) gehen alle Eigentumsrechte und vertraglichen Rechte sowie alle sonstigen Rechte — einschließlich der Rechte am Weltraumsegment —, welche die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens zu dem genannten Zeitpunkt ungeteilt besitzen, in das Eigentum der INTELSAT über;
  1. ii) werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von den Unterzeichnern des Sonder-Übereinkommens oder in ihrem Namen bei der Anwendung des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens gemeinsam eingegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der INTELSAT. Diese Ziffer gilt jedoch nicht für derartige Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Maßnahmen oder Beschlüssen, die getroffen wurden, nachdem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vom Gouverneursrat nicht ohne die in Artikel III lit. f des Übereinkommens vorgesehene vorherige Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien hätten getroffen werden können.
  1. b) Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments

    und aller sonstigen von ihr erworbenen Vermögenswerte.

  1. c) Die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß sein Investitionsanteil auf die nach Artikel 7 durchgeführte Bewertung angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084538

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