ARTIKEL 2
(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)
Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20005101
Dokumentnummer
NOR40084537
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