vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 1 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 1

(Begriffsbestimmungen)

  1. a) In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
  2. i) „Übereinkommen" bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

    „INTELSAT";

  1. ii) „Tilgung" umfaßt auch die Abschreibung;

iii) „Vermögenswert" bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.

  1. b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens

    gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084536

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)