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ARTIKEL 8 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 8

(Benützungsgebühren und Einnahmen)

  1. a) Der Gouverneursrat legt die Bemessungseinheiten für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments in Bezug auf die verschiedenen Benützungsarten fest und bestimmt die Gebührensätze für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments, wobei er sich von den von der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel VIII des Übereinkommens aufgestellten allgemeinen Vorschriften leiten läßt. Diese Gebühren sollen die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der INTELSAT decken, den vom Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die INTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen.
  2. b) Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kapazität, die für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. d des Übereinkommens verfügbar ist, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit lit. a dieses Artikels, und berücksichtigt die Kosten, die sich aus der Bereitstellung der Sonderfernmeldedienste ergeben, sowie einen angemessenen Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT. Im Falle unabhängiger Satelliten oder damit zusammenhängender Einrichtungen, die von der INTELSAT nach Artikel V lit. e des Übereinkommens finanziert werden, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme solcher Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit lit. a dieses Artikels, damit die Kosten, die sich unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen ergeben, sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt werden.
  3. c) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Gouverneursrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die INTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, daß er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt.
  4. d) Der Gouverneursrat verhängt im Falle eines Verzugs der Zahlung der Benützungsgebühren von drei Monaten oder mehr alle geeigneten Sanktionen.
  5. e) Die Einnahmen der INTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet:
  6. i) zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten;
  1. ii) zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;

iii) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Gouverneursrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der INTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;

  1. iv) zur Zahlung der Beträge, die einem aus der INTELSAT ausgetretenen Unterzeichner nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen;
  1. v) zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil.
  1. f) Soweit die von der INTELSAT erzielten Einnahmen nicht

    ausreichen sollten, um die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der INTELSAT zu decken, kann der Gouverneursrat beschließen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der INTELSAT, durch Maßnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahme oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084543

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