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ARTIKEL 7 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 7

(Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern)

  1. a) Bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens und danach bei jeder Festlegung der Investitionsanteile wird zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach lit. b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich über die INTELSAT durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:
  2. i) bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens der etwaige Unterschied zwischen der Endquote, die jeder Unterzeichner nach dem Sonder-Übereinkommen hatte, und seinem nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteil;
  1. ii) bei jeder späteren Festlegung der Investitionsanteile der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem vor dieser Festlegung, gültigen Investitionsanteil.
  1. b) Die unter lit. a genannte Bewertung wird wie folgt

    durchgeführt:

  1. i) von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt: aus

    A. den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Tilgttngsbeträgen;

B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs, bestehenden Verbindlichkeiten der INTELSAT;;

  1. ii) die nach. Ziffer i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt:

    A. Zum Zweck- des finanziellen Ausgleichs bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens wird ein Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT ab Entschädigung für die Nutzung des Kapitals im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund des Sonder-Überernkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Interimsausschuß für das Satellitenfernmeldewesen nach Artikel 9 des Sonder-Übereinkommens festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen;

    B. zum Zweck jedes späteren finanziellen Ausgleichs wird ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund dieses Betriebsübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Gouverneursrat nach Artikel 8 festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrages, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.

  1. c) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten

    oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden; ausgenommen sind die nach lit. a Ziffer i geschuldeten Beträge, für welche die Zinsen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens an erhöben werden. Der unter diesem Buchstaben genannte Zinssatz ist gleich dem Zinssatz, der vom Gouverneursrat nach Artikel 4 lit. d festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084542

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