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ARTIKEL 11 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 11

(Ausgeschlossene Kosten)

Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht

  1. i) Steuern auf die Einnahmen eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
  1. ii) Ausgaben für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen und Startanlagen mit Ausnahme der Ausgaben für die Anpassung von Trägerraketen und Startanlagen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments;

iii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch deren Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats oder an anderen INTELSAT-Tagungen entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084546

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