ARTIKEL 11
(Ausgeschlossene Kosten)
Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht
- i) Steuern auf die Einnahmen eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
- ii) Ausgaben für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen und Startanlagen mit Ausnahme der Ausgaben für die Anpassung von Trägerraketen und Startanlagen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments;
iii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch deren Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats oder an anderen INTELSAT-Tagungen entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20005101
Dokumentnummer
NOR40084546
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