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§ 10 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2006

3. Abschnitt

Ermächtigungen (Autorisierungen) Geltungsbereich

§ 10

Für folgende Tätigkeiten kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Autorisierungsbehörde eine Ermächtigung gemäß § 40 SaatG 1997 (in der Folge Autorisierung genannt) vornehmen:

  1. 1. Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) einschließlich Überprüfung des Ausgangssaatgutes,
  2. 2. Laboruntersuchungen, die zur Prüfung der Beschaffenheit im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren von Saatgut notwendig sind,
  3. 3. Beschaffung und Anwendung amtlicher Etiketten,
  4. 4. Betreiben automatischer Probenahmeanlagen,
  5. 5. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen,
  6. 6. Durchführung von Laboruntersuchungen und Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung,
  7. 7. Betreiben von Mischungseinrichtungen inklusive geeigneter Verfahren für alle Mischvorgänge,
  8. 8. Durchführung der repräsentativen Probenahme inklusive Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung.

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